Rechtsanwaltskanzlei Ursula Albrecht

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Rechtslage zu den Blitzer-Apps

Während das Radio vor Radarfallen rechtlich zulässig warnen darf, ist es nach der derzeitigen Rechtslage zu den Blitzer-Apps (Änderungen werden gerade angedacht) dem Autofahrer hingegen verboten sich von einem Programm auf seinem Handy – einer Blitzer-App – warnen zu lassen.

Die Straßenverkehrsordnung untersagt dem Führer eines Kraftfahrzeuges, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte) - § 23 Abs. 1b StVO – .

Genau diese Funktion erfüllt eine Blitzer-App. Somit ist es derzeit dem Fahrer eines Kraftfahrzeuges nicht erlaubt ein entsprechendes Gerät zu benutzen.

Die Vorschrift untersagt Fahrern auch, ein betriebsbereites Radarwarngerät mit sich zu führen. Danach ist es schon verboten, auch nur ein Handy auf die Fahrt mitzunehmen, auf dem ein Warnprogramm installiert ist.

Bei einem Verstoß, drohen dem Autofahrer ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro sowie vier Punkte in Flensburg.

Derzeitige Ausnahme / Grauzone:
Ein Beifahrer ist kein Fahrzeugführer im Sinne des Gesetzes. Dieser kann die entsprechenden Geräte, wie zum Beispiel ein Handy mit Blitzer-App benutzen und den Fahrer warnen.

Kontakt:
Ursula Albrecht
Rechtsanwältin und Mediatorin
Pfarrstraße 43
30459 Hannover/Ricklingen

Tel. (+49-511) 66 26 10
Fax (+49-511) 66 26 90

Zu allgemeinen Fragen bietet Rechtsanwältin Ursula Albrecht im Kirchenladen Ricklingen jeweils montags von 17 - 18 Uhr eine Anwaltssprechstunde an.

Quelle: RA Ursula Albrecht, Hannover-Ricklingen