Rechtsanwaltskanzlei Ursula Albrecht

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Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuung

Haben sie schon mal daran gedacht was wird wenn sie selbst mal nicht mehr für sich handeln können.

Auch wenn wir es gerne verdrängen: Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in eine Lage geraten, in der er wichtige Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann. Nachfolgend einige Informationen, wie für diesen Fall Vorsorge getroffen werden kann.

Die Begriffe, die in diesem Zusammenhang häufig auftauchen, sind die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt). Oftmals wird nicht genau unterschieden zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Es handelt sich im juristischen Sinne allerdings um zwei grundlegend verschiedene Dinge.

Die Patientenverfügung ist seit September 2009 im § 1901a BGB gesetzlich verankert. In einer Patientenverfügung trifft man bestimmte Entscheidungen im Bereich der medizinischen Versorgung im Voraus für den Fall, dass man später nicht mehr in der Lage ist, diese Entscheidung wirksam zu treffen. Es geht bei der Patientenverfügung nicht um die Vertretung beim Abschluss von Geschäften (Verträgen). Vielmehr geht es darum, seinen Willen hinsichtlich der Behandlung von Krankheiten zu einem Zeitpunkt schriftlich niederzulegen, zu dem eine solche Entscheidung noch eigenverantwortlich getroffen werden kann. Ein Beispiel hierfür ist die Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen bei unheilbaren Krankheiten durchgeführt werden sollen.

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Person ihres Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, dass sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Durch einen Unfall oder eine Krankheit können sie zum Beispiel ihre Post, Bank-, Versicherungs- oder Mietgeschäfte nicht mehr erledigen, dann muss jemand für sie handeln können.

Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist.

Haben sie keine Vorsorgevollmacht erstellt und können sie ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selber erledigen, wird gerichtlich ein Betreuer bestellt.

Hierzu können sie eine Betreuungsverfügung treffen. Diese sind von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten zu unterscheiden. In einer Betreuungsverfügung können sie bestimmen, wer als Betreuer bestellt werden soll. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.

Liegt keine Betreuungsverfügung vor, ist diese unzureichend oder weicht der Richter begründet davon ab wird der Betreuer vom Gericht bestimmt. Hierbei muss die Wahl nicht unbedingt auf ihren Ehegatten oder einen anderen Angehörigen fallen. Der Betreuer wird soweit sie Vermögen haben von diesem vergütet. Regelungen finden sich zum Beispiel in den § 1901 BGB.

Eine ordnungsgemäß erstellte Vorsorgevollmacht kann in vielen Fällen die Einleitung eines Betreuungsverfahrens verhindern.

Das Selbstbestimmungsrecht soll so gut wie möglich gewahrt werden. Wird vom Gericht ein Betreuer bestellt, kann er nur in dem gerichtlich festgelegten Umfang handeln und muss dabei auch die Wünsche des Betroffenen beachten.

Rechtzeitige Vorsorge macht eine selbstbestimmte Lebensführung möglich, auch für die Lebenslagen, in denen man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Mit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung kann jeder schon in gesunden Tagen vorausschauend für die Wechselfälle des Lebens entscheiden.

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Kontakt:
Ursula Albrecht
Rechtsanwältin
Pfarrstraße 43
30459 Hannover/Ricklingen

Tel. (+49-511) 66 26 10
Fax (+49-511) 66 26 90

Zu allgemeinen Fragen bietet Rechtsanwältin Ursula Albrecht im Kirchenladen Ricklingen jeweils montags von 17 - 18 Uhr eine Anwaltssprechstunde an.

Quelle: RA Ursula Albrecht, Hannover-Ricklingen