Rechtsanwaltskanzlei Ursula Albrecht

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Grundinformationen zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer erfolgen. Sie kann als Beendigungskündigung oder als Änderungskündigung ausgesprochen werden.
Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist.
Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Kündigungserklärung muss grundsätzlich keine Begründung enthalten.

Die Rechtmäßigkeit hängt unter anderem davon ab, ob das Schriftformerfordernis eingehalten wurde und ob sie dem Empfänger zugegangen ist.

Die ordentliche Kündigung muss fristgemäß ausgesprochen sein. Die gesetzlichen Kündigungsfristen können einzelvertraglich grundsätzlich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgekürzt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen zu diesem Grundsatz. Eine einzelvertragliche Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist möglich.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden. Die Voraussetzungen für eine wirksame außerordentliche Kündigung sind:

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile beurteilt werden.

Ob ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt und ob eine beabsichtigte Kündigung die Wirksamkeitsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllen muss bzw. erfüllt sowie zu Ihren weiteren Fragen berate ich Sie gerne.

Kontakt:
Ursula Albrecht
Rechtsanwältin
Pfarrstraße 43
30459 Hannover

Tel. (+49-511) 66 26 10
Fax (+49-511) 66 26 90

Zu allgemeinen Fragen bietet Rechtsanwältin Ursula Albrecht im Kirchenladen Ricklingen jeweils montags von 17 - 18 Uhr eine Anwaltssprechstunde an.

Quelle: RA Ursula Albrecht, Hannover-Ricklingen